Abgrenzung von Nutzungsentschädigung und Schadensersatz
KG, Urteil vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 20 U 246/01
DRsp Nr. 2004/19500
Abgrenzung von Nutzungsentschädigung und Schadensersatz
Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung gem. § 557BGB a.F. endet mit der Rückgabe der Mietsache. Eine Fortberechnung bis zum Ende des jeweiligen Monats kommt nicht in Betracht.