OLG Celle - Urteil vom 26.10.2011
14 U 54/11
Normen:
HOAI (a.F.) § 15; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BauR 2012, 139
NJW-RR 2012, 21
NZBau 2012, 118
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 284/09

Abgrenzung von unentgeltlicher Akquise und entgeltlicher Leistungserbringung beim Architektenvertrag

OLG Celle, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 14 U 54/11

DRsp Nr. 2011/18196

Abgrenzung von unentgeltlicher Akquise und entgeltlicher Leistungserbringung beim Architektenvertrag

1. Das Zustandekommen eines Architektenvertrages richtet sich nicht nach der HOAI, sondern nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. 2. Das Erbringen von Leistungen seitens des Architekten bis hin zur Leistungsphase 4 des § 15 HOAI a. F. k a n n im Einzelfall als unentgeltliche Akquise einzustufen sein, wenn sich ein entsprechender Parteiwille aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt. 3. Im Ausnahmefall k a n n die isolierte entgeltliche Beauftragung des Architekten mit den Arbeiten aus Leistungsphase 4 nach § 15 HOAI in Betracht kommen, obwohl die Leistungen aus den Phasen 1 - 3 ebenfalls erbracht und regelmäßig als notwendige Vorarbeiten für die Beantragung der Baugenehmigung einzustufen sind.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.093,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 30. Dezember 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.