BGH - Urteil vom 19.11.2008
VIII ZR 295/07
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 2, 3 § 204 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 277
MDR 2009, 196
MietRB 2009, 93
NJW 2009, 283
NZM 2009, 78
WuM 2009, 42
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 28/07
AG Öhringen, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 638/05

Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer Abrechnung

BGH, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 295/07

DRsp Nr. 2008/24018

Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer Abrechnung

»a) Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 BGB einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle Wirksamkeit). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung.b) Allgemein verständliche Verteilungsmaßstäbe bedürfen keiner Erläuterung.c) Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar (Fortführung des Senatsurteils vom 9. April 2008, VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258, unter II 1 b).«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 2, 3 § 204 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Betriebskosten sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.