BGH - Urteil vom 10.11.2006
V ZR 46/06
Normen:
BGB § 1004 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 95
MDR 2007, 453
NJW 2007, 146
NZM 2007, 37
WuM 2007, 29
ZMR 2007, 180
wrp 2007, 651
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 S 21005/04
AG München, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 141 C 8052/04

Ablage von Postsendungen auf Gemeinschaftsflächen eines vermieteten Hauess

BGH, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen V ZR 46/06

DRsp Nr. 2006/29341

Ablage von Postsendungen auf Gemeinschaftsflächen eines vermieteten Hauess

»Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, einem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschaftsflächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker nach Dr. H. H.. Zum Nachlass gehören mit Miethäusern bebaute Grundstücke in T. und M.. Die Beklagte gibt das Branchenbuch "D. M." heraus, in dem kostenfreie und kostenpflichtige Einträge Gewerbetreibender und die Telefonnummern von Behörden, Stadtpläne und Straßenverzeichnisse enthalten sind. Das DIN A 4 große Buch ist etwa 3,5 cm dick und kann daher in der Regel nicht in Hausbriefkästen eingeworfen werden. Die Beklagte vertreibt die jährlich erscheinende Neuauflage dadurch, dass sie die Bücher im Eingangsbereich der Häuser ablegen lässt, von wo aus die Bewohner der Häuser sie mitnehmen können. Nicht abgeholte Bücher lässt die Beklagte alsbald wieder einsammeln.

Mit Schreiben seiner Hausverwaltung vom 5. Dezember 2003 und 27. Januar 2004 verbot der Erblasser der Beklagten erfolglos die Ablage des Branchenbuches in seinen Häusern.