LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.12.1978
2/11 S 244/78
Normen:
BGB §§ 537, 539;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 02.08.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 4279/78

Ablehnung einer Mietminderung; Darlegungs- und Beweislast bei überhöher Miete

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.12.1978 - Aktenzeichen 2/11 S 244/78

DRsp Nr. 2001/10166

Ablehnung einer Mietminderung; Darlegungs- und Beweislast bei überhöher Miete

Behauptet der Mieter, daß die vereinbarte Miete überhöht sei, so hat er zunächst darzulegen und zu beweisen, daß eine objektive Mangellage bei der Anmietung der Wohnung seitens des Vermieters ausgenutzt worden ist. Fehlt es an dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 5 WiStG, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der gezahlte Mietzins ortsüblich ist oder nicht.

Normenkette:

BGB §§ 537, 539;

Gründe:

Die Berufung ist unbegründet. Die Angriffe gegen das amtsgerichtliche Urteil sind nicht geeignet, eine Abänderung herbeizuführen.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) angenommen. Die Klägerin ist im Kopf des Mietvertrages als Vertragspartei neben ihrem Ehemann aufgeführt. Der Kläger zu 1) war bevollmächtigt, den Vertrag auch für seine Ehefrau zu unterschreiben. Dies folgt zum einen prima facie aus der allgemeinen Lebenserfahrung, zum anderen vorliegend ausdrücklich aus dem Schreiben der Klägerin zu 2) vom 19.7.1978 (Bl. 16 d.A.).