AG Freiburg im Breisgau - Urteil vom 06.12.1990
2 C 3188/90
Normen:
BGB § 548;

Abnutzung eines Dielenfußbodens

AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen 2 C 3188/90

DRsp Nr. 2001/7510

Abnutzung eines Dielenfußbodens

Kratz- und Druckspuren auf einem Dielenfußboden, die von Damenschuhen mit hohen Absätzen herrühren, sind in aller Regel vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt.

Normenkette:

BGB § 548;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Klägerin mach einen restlichen Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution geltend. Sie mietete vom 01.11.1988 bis 31.07.1989 ein Zimmer im Haus ... das dem Beklagten gehört. Nach den Bestimmungen des Mietvertrags zahlte sie bei Vertragsabschluss eine Kaution von 1.080,00 DM an den Beklagten. Nach dem Auszug hat der Beklagte 500,00 DM zurückgezahlt. Mit Zinsen von 19,69 DM war eine Rückforderung von 599,69 DM offen. Damit hat die Klägerin eine als berechtigt anerkannte Forderung des Beklagten im Betrag von 26,82 DM verrechnet. Den Rest klagt sie ein.

Die Klägerin beantragt wie erkannt.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.