BGH - Urteil vom 14.11.2012
VIII ZR 41/12
Normen:
BetrKV § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 81
MietRB 2013, 69
NZM 2013, 120
ZMR 2013, 257
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 223 C 333/10
LG Köln, vom 29.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 44/11

Abrechnung der mit eigenen Arbeitskräften des Vermieters erbrachten Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Kosten eines Drittunternehmens

BGH, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 41/12

DRsp Nr. 2012/23724

Abrechnung der mit eigenen Arbeitskräften des Vermieters erbrachten Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Kosten eines Drittunternehmens

Zur Abrechnung der mit eigenen Arbeitskräften erbrachten Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Kosten eines Drittunternehmens.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BetrKV § 1 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in K. . Die Parteien streiten über die Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2008. Die von der Klägerin für diesen Zeitraum unter dem 12. November 2009 erteilte Abrechnung endet mit einer Nachforderung in Höhe von 175,38 €, auf die der Beklagte 100 € gezahlt hat.

Die Parteien streiten über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister"; insoweit sind in der Abrechnung nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens, nämlich die Nettopreise, die die Firma T. der Klägerin aufgrund eines Leistungsverzeichnisses über die im Abrechnungsobjekt anfallenden Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten angeboten hatte.