BGH - Urteil vom 25.11.2009
VIII ZR 27/09
Normen:
HeizkostenV § 5 Abs. 2 S. 2; BGB § 315; BGB § 556a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 178/07
AG Mannheim, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 103/06

Abrechnung der Wasserkosten im Wege der Differenzmethode nach Vorwegabzug des durch einen Zwischenzähler gemessenen Verbrauchs der Gewerbeeinheit; Anspruch auf Ermittlung des Anteils eines Nutzers am Gesamtwasserverbrauch durch einen gesonderten Zähler

BGH, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 27/09

DRsp Nr. 2010/26

Abrechnung der Wasserkosten im Wege der Differenzmethode nach Vorwegabzug des durch einen Zwischenzähler gemessenen Verbrauchs der Gewerbeeinheit; Anspruch auf Ermittlung des Anteils eines Nutzers am Gesamtwasserverbrauch durch einen gesonderten Zähler

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HeizkostenV § 5 Abs. 2 S. 2; BGB § 315; BGB § 556a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in M.. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, besteht aus einer Gewerbeeinheit mit einer Fläche von 312,9 qm sowie vier Wohneinheiten mit einer Gesamtfläche von 295 qm.

Die Klägerin nimmt die Beklagten unter anderem auf Nachzahlungen aus Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume 2004/2005 und 2005/2006 in Anspruch. Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, sind hieraus noch die Positionen Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser in Höhe von insgesamt (403,24 € und 373,82 €) 777,06 € im Streit.