BGH - Urteil vom 17.11.2010
XII ZR 124/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 556 Abs. 3 S. 2, 3; BGB § 578;
Fundstellen:
MDR 2011, 19
NZM 2011, 121
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 18/09
LG Frankfurt am Main, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 151/08

Abrechnungsfrist von Nebenkosten bei Mietverträgen über Geschäftsräume

BGH, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen XII ZR 124/09

DRsp Nr. 2010/23376

Abrechnungsfrist von Nebenkosten bei Mietverträgen über Geschäftsräume

Zur Abrechnungsfrist von Nebenkosten bei Mietverträgen über Geschäftsräume (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 22/07 - NZM 2010, 240).

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 556 Abs. 3 S. 2, 3; BGB § 578;

Tatbestand

Die Kläger verlangen von dem Beklagten nach Beendigung eines Pachtvertrages über Gewerberäume und eines damit verbundenen Mietvertrages über eine Dienstwohnung vom 23. März 1998 Rückzahlung für die Wohnräume geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 2.944,96 € und einer für die Gewerberäume gezahlten Kaution in Höhe von 5.215,18 €. Der Beklagte hat mit Gegenforderungen aufgerechnet, u.a. mit einer Forderung auf Zahlung von Nebenkosten für die Gewerberäume für die Zeit von 2005 bis 2007 in Höhe von insgesamt 6.245,23 €. Diese Nebenkosten hat der Beklagte erstmals mit der Klageerwiderung vom 7. Juli 2008, die den Klägervertretern am 9. Juli 2008 zugestellt worden ist, abgerechnet.