Absehen von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigterklärung aufgrund der Einsicht eines Beteiligten von der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes
BayObLG, Beschluß vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 121/93
DRsp Nr. 1994/1772
Absehen von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigterklärung aufgrund der Einsicht eines Beteiligten von der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes
»Beruht die Erledigung der Hauptsache auf der Erklärung eines Beteiligten, die auf die vom Gericht vermittelte Einsicht von der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes zurückzuführen ist, so kann es angemessen sein, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.«