AG Wuppertal - Urteil vom 26.07.1979
30 C 64/79
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1980, 136

Abstellen des Mülleimers im Hausflur

AG Wuppertal, Urteil vom 26.07.1979 - Aktenzeichen 30 C 64/79

DRsp Nr. 2001/10322

Abstellen des Mülleimers im Hausflur

Der Vermieter hat keinen Anspruch gegen den Mieter, daß dieser seinen Mülleimer nicht auf dem Hausflur abstellt, wenn hiervon keine Geruchsbelästigung ausgeht.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Der Kläger als Vermieter verlangt mit der Klage von der Beklagten als Mieterin Unterlassung, ihren Mülleimer im Hausflur abzustellen.

Er behauptet, von dem im Hausflur abgestellten Mülleimer der Beklagten gehe Geruchsbelästigung aus und würde Ungeziefer angezogen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, gegebenenfalls Zwangshaft, es zu unterlassen, ihren Mülleimer im Flur des Hauses R.-straße 4 abzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass von dem im Flur abgestellten Mülleimer Belästigungen verursacht würden.

Sie trägt unwidersprochen vor, dass sie 5 Jahre lang mit Genehmigung bzw. zumindest Duldung des Vermieters den Mülleimer durch die Garage ebenerdig aus dem Kellergeschoss auf die Straße habe setzen können. Erst nachdem ihr dies wegen der Gefahr von Beschädigungen in der Garage abgestellter Pkw's untersagt worden sei, habe sie den Mülleimer im Hausflur vor ihrer Wohnung abgestellt, da ihr ein Hoch- und Runtertragen des Mülleimers über die Kellertreppe nicht zugemutet werden könne.