LG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.1983
21 S 208/83
Normen:
BGB § 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1984, 82
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 09.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 50/83

Abstellen eines Motorrades in einer Tiefgarage

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 21 S 208/83

DRsp Nr. 2001/8484

Abstellen eines Motorrades in einer Tiefgarage

Das Abstellen eines Motorrades in einer Tiefgarage stellt in aller Regel einen vertragsgemäßen Gebrauch dar.

Normenkette:

BGB § 536, 550 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger können nicht gemäß § 550 BGB von den Beklagten verlangen, dass sie es unterlassen, auf dem von ihnen angemieteten Einstellplatz in der Tiefgarage zusätzlich zu dem abgestellten PKW noch ein Motorrad abzustellen.

Das - zusätzliche - Abstellen eines Motorrades auf dem Tiefgarageneinstellplatz ist kein vertragswidriger Gebrauch.

Entgegen der Auffassung der Kläger folgt nicht aus der Tatsache, dass es sich um die Anmietung eines Einstellplatzes in einer Tiefgarage handelt, dass die Nutzung des Einstellplatzes - auch - zum Abstellen eines Motorrades vertragswidrig ist.

Eine allgemeine Übung dahin, dass in Tiefgaragen der Abstellplatz ausschließlich zum Abstellen eines PKWs genutzt wird, ist nicht festzustellen.

Es kommt vielmehr jeweils auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Tiefgarage an.

Insoweit haben die Beklagten unwidersprochen vorgetragen, sie würden das Motorrad so abstellen, dass es zu keiner Belästigung für die anderen Nutzer der Tiefgarage kommt. Die Art und Weise des Abstellplatzes ermögliche diese Art der Nutzung.