BGH - Urteil vom 22.03.2019
V ZR 298/16
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 927
MDR 2019, 928
MietRB 2019, 170
NJW 2019, 3716
NZM 2019, 592
ZMR 2019, 518
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 12/15
LG Braunschweig, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 11/16

Änderung der Gemeinschaftsordnung als Anspruch bei Unbilligkeit oder Verfehlung der Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an (hier: sog. Geburtsfehler)

BGH, Urteil vom 22.03.2019 - Aktenzeichen V ZR 298/16

DRsp Nr. 2019/6595

Änderung der Gemeinschaftsordnung als Anspruch bei Unbilligkeit oder Verfehlung der Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an (hier: sog. Geburtsfehler)

Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der abgewiesenen Klage gegen die Wohnungseigentümer zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand