BGH - Beschluss vom 14.05.2025
XII ZR 88/23
Normen:
BGB § 550 S. 1; BGB § 566;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 25/22
OLG Koblenz, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 1636/22

Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen als wesentliche dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung; Mitwirkung des früheren Vermieters an einer schriftformschädlichen Änderungsvereinbarung

BGH, Beschluss vom 14.05.2025 - Aktenzeichen XII ZR 88/23

DRsp Nr. 2025/7167

Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen als wesentliche dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung; Mitwirkung des früheren Vermieters an einer schriftformschädlichen Änderungsvereinbarung

a) Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - NZM 2016, 98). b) Hat der frühere Vermieter an einer schriftformschädlichen Änderungsvereinbarung mitgewirkt, kann sich der Erwerber des Grundstücks, der gemäß § 566 BGB kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingerückt ist, gegenüber dem Mieter grundsätzlich auch dann auf den dadurch herbeigeführten Formmangel des Mietvertrages berufen, wenn dies dem früheren Vermieter selbst nach Treu und Glauben verwehrt gewesen wäre (im Anschluss an BGHZ 40, 255 und BGH Urteil vom 30. Mai 1962 - VIII ZR 173/61 - NJW 1962, 1388).

Tenor