Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Eigentümerbeschluss
BayObLG, Vorlagebeschluß vom 30.10.1984 - Aktenzeichen BReg 2 Z 90/83
DRsp Nr. 1998/13888
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Eigentümerbeschluss
»1. Eine Vereinbarung kann vorsehen, daß sie durch Eigentümerbeschluß (Mehrheitsbeschluß) abgeändert werden kann (hier: Kostenverteilungsschlüssel) - Abweichung von OLG Köln Rpfleger 1982, 278 = MDR 1982, 757; OLG Frankfurt OLGZ 1984, 146.2. Die Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2WEG kann beim Fehlen einer Vereinbarung nicht durch Eigentümerbeschluß geändert werden - Abweichung von BayObLGZ 1972, 150/155; BayObLG DWE 1979, 59; OLG Frankfurt a. M. OLGZ 1983, 180.3. Zur Frage, ob Gründpfandgläubiger der Änderung der Vereinbarung über die Kostenverteilung zustimmen müssen.«