BayObLG vom 28.11.1991
BReg 2 Z 113/91
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 1, Abs. 4 § 24 Abs. 1 § 26 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 156

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

BayObLG, vom 28.11.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 113/91

DRsp Nr. 1993/3703

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

»1. Sieht die Gemeinschaftsordnung die Abänderung des Verteilungsschlüssels für die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluß vor, so ist eine Änderung nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig nachbeteiligt werden.Die gleichen Grundsätze gelten, wenn die Wohnungseigentümer von der Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht haben und nunmehr den im Beschluß festgelegten Verteilungsschlüssel erneut durch Mehrheitsbeschluß abändern wollen.2. Hat der Verwalter, dessen Bestellung angefochten ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, so sind die dort gefaßten Beschlüsse auch dann nicht wegen eines Einberufungsmangels (Einladung durch eine dazu nicht befugte Person) für ungültig zu erklären, wenn der Bestellungsbeschluß rechtskräftig für ungültig erklärt wird.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 1, Abs. 4 § 24 Abs. 1 § 26 ;

I. Antragstellerin und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus 26 Wohnungen besteht; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Der Antragstellerin gehören fünf Wohnungen.