AG Bonn - Urteil vom 23.11.1993
8 C 475/93
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 20

AG Bonn - Urteil vom 23.11.1993 (8 C 475/93) - DRsp Nr. 2001/10258

AG Bonn, Urteil vom 23.11.1993 - Aktenzeichen 8 C 475/93

DRsp Nr. 2001/10258

(Mitbenutzung des Gartens)

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage unterlag der Abweisung. Durch die zwischen den Klägern zu 1. und 2. einerseits und der Beklagten zu 1. andererseits sowie der Klägerin zu 3. einerseits und der Beklagten zu 2. andererseits abgeschlossenen Mietverträgen ist den Beklagten jeweils ein Mitbenutzungsrecht an den zu den Häusern ... und ... in ... gehörenden Gartenflächen eingeräumt worden. Diese Nutzungsberechtigung bezieht sich auf den Freizeitbereich und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (vgl. Sternel, Mietrecht, II., Rdn. 35).

Ist genügend Platz vorhanden und sind nicht mehr als unerhebliche Störungen zu befürchten, so hat der Vermieter die fachgerechte Anlegung eines Spielplatzes durch hierzu bereite Mieter zu dulden. Die Grenze dieser Duldungsverpflichtung ist dann erreicht, wenn eine völlige Umgestaltung des Gartens erfolgt (vgl. Sternel, aaO., Rdn. 36).