AG Groß Gerau - Urteil vom 19.07.1979
21 C 1336/78

AG Groß Gerau - Urteil vom 19.07.1979 (21 C 1336/78) - DRsp Nr. 2002/9304

AG Groß Gerau, Urteil vom 19.07.1979 - Aktenzeichen 21 C 1336/78

DRsp Nr. 2002/9304

Tatbestand:

Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 20.12.1977 einen Vertrag über die Anmietung einer Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss des Anwesens E., in G., beginnend mit dem 01.01.1978. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, einen monatlichen Mietzins von 437,43 DM, sowie 90 DM an Vorauszahlung für Mietnebenkosten zu zahlen. Auf den weiteren Inhalt des Mietvertrages wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.04.1978 zeigte der von der Beklagten bevollmächtigte "Mieterverein D. und Umgebung e.V." der Klägerin an, dass sich in dieser Wohnung infolge der defekten Abwasserinstallation das aus dem gesamten Hause anfallende Abwasser staute und durch Austreten aus der Toilette und dem Abfluss der Badewanne zu Überflutungen in der Wohnung führte. Gleichzeitig kündigte die Beklagte eine Minderung des monatlichen Mietzinses um 200 DM an. Im Verlauf des Jahres 1978 - zuletzt am 01.10.1978 - ereigneten sich noch weitere Überschwemmungen, durch die Bestandteile der Wohnung sowie Einrichtungsgegenstände der Beklagten beschädigt wurden. Infolge des Austretens des Abwassers verbreitete sich außerdem in der Wohnung der Beklagten ein Geruch nach Fäkalien. Trotz mehrfachen Abmahnens seitens der Beklagten wurde die Schadensursache nicht beseitigt.