AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 02.12.1992
716 C 267/92

AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 02.12.1992 (716 C 267/92) - DRsp Nr. 2002/9310

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 716 C 267/92

DRsp Nr. 2002/9310

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 20.12 ... Eigentümerin der Eigentumswohnung Nr. ... in der Wohnungseigentumsanlage ... in ... Hamburg ... . Nach der Teilungserklärung vom 11.9.1986 gehört zu dieser Eigentumswohnung der Abstellraum Nr. ... . Die Klägerin hatte die Eigentumswohnung von der Firma ... gekauft, die sie ihrerseits von der Firma ... erworben hatte.

Die Beklagten hatten von der ... im Jahre 1986 die Wohnung der Klägerin gemietet und den Abstellraum Nr. ... zugewiesen erhalten. Im Jahre 1990 zogen die Beklagten innerhalb des Hauses in eine andere Wohnung um und mieteten von der ... die größere Wohnung Nr. ... , die auf der gleichen Etage gegenüber liegt. Den bisher genutzten Kellerraum nutzten sie weiter. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 14.5.1990 befindet sich in § 1 vor dem Wort "Keller" maschinengetippt die Ziffer 1.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Herausgabe des Abstellraumes Nr. ...

Sie trägt vor:

Sie sei Eigentümerin des Abstellraumes Nr. ... , der nicht zu der von den Beklagten neu angemieteten Wohnung Nr. ... gehöre. Den Beklagten sei bei Wechsel der Wohnung ein anderer Kellerraum zugewiesen worden. Zur Zeit habe sie, die Klägerin, nur den kleineren Abstellraum Nr. ... in Benutzung.

Die Klägerin beantragt

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen

Klagabweisung.