AG Hameln - Urteil vom 17.12.1993
23 C 380/93
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536, § 550 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)527b
WuM 1994, 426

AG Hameln - Urteil vom 17.12.1993 (23 C 380/93) - DRsp Nr. 1995/9208

AG Hameln, Urteil vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 23 C 380/93

DRsp Nr. 1995/9208

Das Betreiben einer privaten Waschmaschine in der Mietwohnung gehört auch dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn die Benutzung einer Gemeinschaftswaschmaschine vom Vermieter vorgeschrieben und der Gebrauch privater Waschmaschinen untersagt ist.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536, § 550 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete in ihrem Wohnhaus F.-straße 5 in B. P., das speziell als Wohnung für ältere Menschen gedacht ist, mit schriftlichem Formularmietvertrag vom 22.6.1993.(Bl. 6 bis 9 d.A.) eine 42,03 qm große Wohnung im Erdgeschoss. Nummer 6 der zum Vertragsinhalt gemachten "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" sieht vor, dass zum Beispiel das Aufstellen von Waschmaschinen der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin bedarf. In § 3 ("zusätzliche Vereinbarungen") sind mit Schreibmaschine verschiedene ergänzende Regelungen aufgenommen, u.a. auch die folgende: "Das Aufstellen einer privaten Waschmaschine in der Wohnung ist untersagt".