AG Köln - Urteil vom 18.12.1984
217 C 325/84
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
WuM 1985, 256

AG Köln - Urteil vom 18.12.1984 (217 C 325/84) - DRsp Nr. 2001/8519

AG Köln, Urteil vom 18.12.1984 - Aktenzeichen 217 C 325/84

DRsp Nr. 2001/8519

Ermittlung der ortsüblichen Miete durch Einordnung einer Wohnung in den Mietspiegel

Normenkette:

MHG § 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers gemäß Mietvertrag vom 13.01.1973 und Ergänzungsvertrag vom 22.04.1975 zu einem seit 01.01.1983 unveränderten Mietzins von 270,-- DM.

Der Kaltmietzins zum 01.07.1981 betrug 255,-- DM.

Mit Schreiben vom 18.04.1984 begehrte der Kläger Zustimmung zur Mieterhöhung auf monatlich 300,-- DM ab 01.07.1984. Er hat sich dabei auf in seinem Haus befindliche Vergleichswohnungen sowie auf den Kölner Mietspiegel gestützt. Er hat die Wohnung in III A 3 mittlere Wohnlage eingeordnet und einen Preis von 10,-- DM pro qm unter Zugrundlegung von 30 qm für ortsüblich angesetzt.

Der Beklagte hat der Mietserhöhung nicht zugestimmt.

Der Beklagte hat seit Mietbeginn zwei bzw. eine Waschmaschine im Trockenraum aufgestellt. Bei Abschluss der Zusatzvereinbarung 1975 war eine Waschmaschine des Beklagten im Trockenraum nicht vorhanden. Danach wurde wieder eine Waschmaschine des Beklagten im Trockenraum aufgestellt. Der Kläger nahm dies einige Zeit lang hin mit Rücksicht auf die Hausmeistertätigkeit des Beklagten, die zum 31.12.1983 endete. Im Januar 1984 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Waschmaschine aus dem Trockenraum zu entfernen. Der Beklagte hatte nunmehr noch eine Waschmaschine im Trockenraum.