AG Königstein - Urteil vom 10.06.1980
23 C 1457/79

AG Königstein - Urteil vom 10.06.1980 (23 C 1457/79) - DRsp Nr. 2002/9319

AG Königstein, Urteil vom 10.06.1980 - Aktenzeichen 23 C 1457/79

DRsp Nr. 2002/9319

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit ihrer Klage rückständige Mietzinsforderungen aus den Jahren 1976 - 1979 und Nebenkostenrestforderungen aus den Jahren 1975 - 1979 geltend.

Die Beklagten mieteten aufgrund des Mietvertrages vom 24.02.1975 eine Wohnung in der Wohnanlage A. w. B. in K. mit Wirkung zum 01. Juli 1975. Als Mietzins wurde monatlich DM 634,20 vereinbart. Weiterhin mussten die Nebenkosten gezahlt werden, die in § 4 des Mietvertrages aufgezählt waren. Über die Nebenkosten wurde jährlich abgerechnet und monatlich war eine Nebenkostenvorauszahlung zu leisten. Weiterhin hatten die Beklagte von der Klägerin 2 Garagen zu einem monatlichen Mietzins von je 61,50 DM gemietet.

Ab Monat Februar 1976 wurde die Miete nur noch zu einem Teil bezahlt. Im Jahre 1976 betrug die Differenz zur Sollmiete nebst Umlagen und Garagenmiete 2.180,17 DM. Insgesamt beläuft sich die Differenz zwischen der Sollmiete nebst Umlagen und Garagenmiete und der tatsächlich gezahlten Miete für den Zeitraum der Jahre 1976 bis Ende 1979 auf 6.961,90 DM. Das ist der mit der Klage geltend gemachte Betrag. Nachdem in den ersten Monaten des Jahres 1976 der zurückgehaltene Mietzins unregelmäßig war, zahlen die Beklagten seit Oktober 1976 monatlich insgesamt 894,20 DM für Miete, Garagenmiete und Nebenkostenvorauszahlung.