AG Königswinter - Urteil vom 26.11.1998
10 C 65/98

AG Königswinter - Urteil vom 26.11.1998 (10 C 65/98) - DRsp Nr. 2002/9320

AG Königswinter, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 10 C 65/98

DRsp Nr. 2002/9320

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss und als solcher Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten sind Mieter der Wohnung des Klägers. Sie sind tschechischer Herkunft aber deutsche Staatsangehörige. Die Wohnungseigentumsanlage verfügt über eine Gemeinschaftssatellitenanlage, über die zur Zeit 14 deutsche Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Beklagten haben ohne Zustimmung des Klägers eine portable Parabolantenne (ca. 30 cm Durchmesser) auf dem Balkon aufgestellt, mit dem sie ausländische, insbesondere auch tschechische Fernsehprogramme empfangen können.

Der Kläger begehrt die Entfernung der Antennenschlüssel. Er behauptet, die hauseigene Anlage sei um beliebig viele Sender erweiterbar, ohne dass ein deutscher Sender deswegen entfiele. Weiterhin habe die Duldung einer Parabolantenne einen "Nachzugeffekt" in Hinsicht auf die anderen Wohnungen der Anlage. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Beklagten die Antenne aufgrund verbotener Selbsthilfe entfernen müssten. Sie verunziere das Gesamtbild der Wohnungsanlage. Aus diesem Grunde hätten die Wohnungseigentümer beschlossen, dass sich die Bewohner grundsätzlich an die Gemeinschaftsanlage anzuschließen hätten. Dies sei auch in § 14 Abs. 1 des Mietvertrages der Parteien vom 01.10.1990 vereinbart worden.

Der Kläger beantragt,