AG Mönchengladbach-Rheydt - Urteil vom 18.06.1980
11 C 40/80

AG Mönchengladbach-Rheydt - Urteil vom 18.06.1980 (11 C 40/80) - DRsp Nr. 2001/12201

AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 18.06.1980 - Aktenzeichen 11 C 40/80

DRsp Nr. 2001/12201

Tatbestand:

Am 17. März 1979 unterzeichneten der Kläger und die Beklagte Ehefrau einen schriftlichen Mietvertrag über die in dem Hause M. gelegene und im Urteilstenor näher bezeichnete Wohnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossenen Mietvertrages wird auf den zu den Akten gereichten Vertrag, Bl. 15 d.A., verwiesen.

Das Mietverhältnis sollte unstreitig zwischen dem Kläger einerseits und beiden Beklagten andererseits begründet werden. Nachdem die Beklagten mehrfach vergeblich zur Rücksendung des von beiden Beklagten unterzeichneten Mietvertragsexemplars aufgefordert worden waren, reichten sie die Vertragsurkunde erst im Verlauf dieses Rechtsstreits vollständig unterzeichnet zu den Akten.

Unstreitig besteht der mit dem Klageantrag zu 1. geltendgemachte Zahlungsanspruch infolge zwischenzeitlicher Zahlung durch die Beklagten nicht mehr.

Die Beklagten haben sich bislang nicht für die angemietete Wohnung polizeilich angemeldet. Die Räumlichkeiten sind wie folgt möbliert:

Zwei Sessel, ein zur Zeit zum Restaurator gegebener Schreibtisch, ein nicht zusammengesetzter Bücherschrank, ein Tisch, eine Kochplatte, ein runder Tisch mit 2 Stühlen, fünf Matratzen mit Untermatratzen, weitere Kleinmöbel im Keller.