AG München - Beschluß vom 28.12.1992
UR II 600/92 WEG
Normen:
WEG § 15, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)199a-b
WE 1993, 198

AG München - Beschluß vom 28.12.1992 (UR II 600/92 WEG) - DRsp Nr. 1994/2328

AG München, Beschluß vom 28.12.1992 - Aktenzeichen UR II 600/92 WEG

DRsp Nr. 1994/2328

Keine Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluß zur tätigen Mithilfe (hier: turnusmäßige Reinigung des Treppenhauses) bei der Verwaltungsarbeit zu verpflichten: a. unzulässige Begründung von Pflichten, die nicht dem Gebrauch, sondern der ordnungsgemäßen Instandhaltung dienen, durch Mehrheitsbeschluß; b. ausschließliche Zuständigkeit des Verwalters für die laufende Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums.

Normenkette:

WEG § 15, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

Die AntrSt. sind Miteigentümer einer Wohnung in einer aus 291 Einheiten in 11 Häusern bestehenden Wohnanlage. In einer Wohnungseigentümerversammlung wurde der folgende Antrag mehrheitlich angenommen: