AG Rottenburg - Urteil vom 31.10.1994
2 C 356/94

AG Rottenburg - Urteil vom 31.10.1994 (2 C 356/94) - DRsp Nr. 2002/15731

AG Rottenburg, Urteil vom 31.10.1994 - Aktenzeichen 2 C 356/94

DRsp Nr. 2002/15731

Tatbestand:

Das Gebäude G.-W.-Straße 43 in Rottenburg ist in vier Eigentumswohnungen aufgeteilt. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, die er mit seinen Eltern bewohnt. Die Beklagte ist Mieterin der darunter liegenden Wohnung. Die im Haus aushängende Hausordnung ist identisch mit der im Mietvertrag der Beklagten vereinbarten Hausordnung. Diese hat unter Ziffer 12 folgenden Wortlaut:

"12...

Nur in Ausnahmefällen darf von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh mit Rücksicht auf die Mitbewohner gebadet oder geduscht werden."

Bis Mitte März 1994 hat die Beklagte ab 22.00 Uhr geduscht und gebadet.

Der Heizraum im Gebäude befindet sich im gemeinschaftlichen Eigentum des Klägers. Er dient lediglich seinem Zweck entsprechend als Heizraum. Nach Ziffer 4 der Hausordnung dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nur zu dem dafür vorgesehenen Zweck benutzt werden. Die Beklagte stellt in den Heizraum Getränkekästen, Rasenmäher und sonstige Gegenstände ab.