AG Schöneberg - Urteil vom 13.11.1996 (12 C 374/96) - DRsp Nr. 2002/9335
AG Schöneberg, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 12 C 374/96
DRsp Nr. 2002/9335
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur in dem Umfang begründet, der sich aus dem Urteilsausspruch ergibt. Der Vollstreckungsbescheid vom 21. Februar 1996 war gemäß §§ 700 Abs. 1, 343ZPO unter teilweiser Klageabweisung aufzuheben, weil die Klage insoweit unbegründet ist.
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