OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.11.2015
12 A 1946/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 133; BEEG § 18 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3356/13

Am verfolgten Ziel orientierte Auslegung einer Erklärung (hier: Kündigung) bei Unklarheit hinsichtlich der Person des Erklärenden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 12 A 1946/14

DRsp Nr. 2016/1947

Am verfolgten Ziel orientierte Auslegung einer Erklärung (hier: Kündigung) bei Unklarheit hinsichtlich der Person des Erklärenden

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 133; BEEG § 18 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, dem Bescheid der Bezirksregierung E. vom 25. September 2013 liege ein rechtswirksamer Antrag der Arbeitgeberin der Klägerin, der Fa. X. X1. N. , zugrunde und der Bescheid sei auch dieser Antragstellerin wirksam bekanntgegeben worden, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.