LG Wiesbaden - Beschluss vom 28.10.1994
1 T 57/94
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 403
Vorinstanzen:
AG Idstein, vom 22.07.1994

Anbringung einer Parabolantenne

LG Wiesbaden, Beschluss vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 1 T 57/94

DRsp Nr. 2001/10238

Anbringung einer Parabolantenne

Der Vermieter kann verlangen, daß der Mieter eine Parabolantenne auf dem Dach des Hauses anstatt an der Fassade anbringt.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

Nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des vorgetragenen Sach- und Streitstandes sind den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagten wären ohne das erledigende Ereignis in dem vorliegenden Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen.

Dabei ist Kern des Streits die Frage, ob die Klägerin von den Beklagten verlangen kann, dass eine Parabolantenne für den Empfang von Satellitenprogrammen statt an der Hauswand auf dem Dach des Hauses angebracht werden muss.

Aus dem Mietvertrag selbst folgt kein Anspruch der Beklagten auf Nutzung der Hauswand zum Zwecke der Anbringung einer Parabolantenne. Gleichwohl steht unter Beachtung des Informationsinteresses des Mieters diesem aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit grundsätzlich ein Recht zur Installation einer derartigen Anlage auf seine Kosten zu.

Die Klägerin darf allerdings ihre Zustimmung zur Installation verweigern, soweit ihr sachbezogene Gründe zur Seite stehen.