AG Fulda - Urteil vom 16.12.1998
3 C 1150/98 (A)
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1045
WuM 1999, 453

Anbringung einer Parabolantenne

AG Fulda, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 3 C 1150/98 (A)

DRsp Nr. 2001/10275

Anbringung einer Parabolantenne

Der Mieter ist berechtigt, auf dem Balkon der vermieteten Wohnung eine Parabolantenne anzubringen, wenn diese nur zu einem geringen Teil sichtbar ist.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr angebrachte Satellitenempfangsanlage auf dem Balkon bei ihrer Wohnung im Haus P.-Allee 21, ... F., zu entfernen und es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin erneut eine Satellitenempfangsanlage zu installieren, ist nicht begründet.

Die Beklagte stellte spätestens im Mai 1998 auf dem zu ihrer Wohnung, welche sie von der Klägerin gemietet hat, gehörenden Balkon im zweiten Obergeschoss des im Klageantrag genannten Hauses hinter einem Sichtschutz eine Parabolantenne in der Weise auf, dass sie diese an einer Stange, die mit einem etwa 10 kg schweren Fuß verbunden ist, mittels zweier starker Schellen so montierte, dass die Antenne mit höchstens einem Viertel ihres Umfangs über das Balkongeländer hinausragt.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 550 BGB auf Beseitigung dieses Zustandes besteht nicht und damit gemäß § 1004 Abs. 2 BGB auch kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, weil die beschriebene Nutzung des Balkons durch die Beklagte kein vertragswidriger Gebrauch ist.