BayObLG - Beschluß vom 31.10.1994
2Z BR 85/94
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, Abs. 5, § 46a; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 696 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Anderweitige Rechtshängigkeit als Verfahrenshindernis im Wohngeldverfahren

BayObLG, Beschluß vom 31.10.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 85/94

DRsp Nr. 1995/1209

Anderweitige Rechtshängigkeit als Verfahrenshindernis im Wohngeldverfahren

»1. Das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit ist auch im Wohngeldverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu beachten. 2. Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Wohngeldanspruch wird mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig, wenn die Sache nach Einlegung des Widerspruchs alsbald an das Wohnungseigentumsgericht abgegeben wird. 3. Werden Wohngeldforderungen aufgrund eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung oder im Wirtschaftsplan gerichtlich geltend gemacht, so bedarf es nicht der Vorlage von Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan, wenn die Ansprüche nicht bestritten werden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, Abs. 5, § 46a; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 696 Abs. 3 ;

Gründe: