LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2021
L 1 U 779/21
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 315; BGB § 535;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 3981/18

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit auf dem Weg zur Jahreswartung eines vom Arbeitgeber geleasten und dem Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten JobRad-Modells überlassenen Fahrrades

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen L 1 U 779/21

DRsp Nr. 2022/53

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit auf dem Weg zur Jahreswartung eines vom Arbeitgeber geleasten und dem Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten JobRad-Modells überlassenen Fahrrades

1. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Rahmen einer Barlohnumwandlung von ihm geleaste Fahrräder zur uneingeschränkten Nutzung, so ist die Nutzung solcher Räder außer für den Arbeitsweg und zu dienstlichen Zwecken grundsätzlich eine privatnützige Tätigkeit.2. Überbürdet der Arbeitgeber im Rahmen eines solchen JobRad-Modells eine spezifische Pflicht zur alljährlichen Wartung des von ihm geleasten Rades, die er dem Leasinggeber gegenüber übernommen hat, durch vorformulierte Vertragsklauseln seinen Beschäftigten und macht er diesen konkrete Vorgaben zur Durchführung (Vertragswerkstatt, Bezahlungsmodalitäten), so ist die Wartung eine versicherte dienstliche Tätigkeit.3. Verunglückt der Beschäftigte auf dem Weg von einer solchen Jahreswartung seines Fahrrades nach Hause, liegt ein versicherter Wegeunfall vor.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2021 aufgehoben.