I.
Der Antragsteller hat Vollstreckungsgegenantrag gegen den in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2000 die weitere Behandlung des Antrags davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Zweifel des Gerichts an seiner Verfahrens- und Geschäftsfähigkeit durch Vorlage eines nervenärztlichen Gutachtens beseitige.
Die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 17.11.2000 verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, §
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