BayObLG - Beschluss vom 21.12.2000
2Z BR 135/00
Normen:
FGG § 19 ; WEG § 45 Abs. 1 ; BGB § 104 ff.; ZPO § 52 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 13
NZM 2001, 1144
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20379/00
AG München 482 UR II 806/00 ,

Anfechtbarkeit des Zwischenbeschlusses, der die Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens aufgibt

BayObLG, Beschluss vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 135/00

DRsp Nr. 2001/12604

Anfechtbarkeit des Zwischenbeschlusses, der die Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens aufgibt

»Ein Zwischenbeschluß des Amtsgerichts in einem Wohnungseigentumsverfahren, mit dem dem Antragsteller aufgegeben wird, Zweifel an seiner Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit durch Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens auszuräumen, ist grundsätzlich nicht anfechtbar.«

Normenkette:

FGG § 19 ; WEG § 45 Abs. 1 ; BGB § 104 ff.; ZPO § 52 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat Vollstreckungsgegenantrag gegen den in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2000 die weitere Behandlung des Antrags davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Zweifel des Gerichts an seiner Verfahrens- und Geschäftsfähigkeit durch Vorlage eines nervenärztlichen Gutachtens beseitige.

Die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 17.11.2000 verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers ergibt sich aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (BayObLGZ 1996, 192/194; s.a. BayObLG ZMR 2000, 852 m. w. N.). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.