BayObLG - Beschluß vom 03.12.1998
2Z BR 129/98
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 281
WuM 1999, 366
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1418/98
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 212/97

Anfechtung der Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 129/98

DRsp Nr. 1999/2230

Anfechtung der Jahresabrechnung

»1. Einwendungen, die die Höhe der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Zahlungen und Ausgaben sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer betreffen, können nur durch Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung, nicht aber im Zahlungsverfahren geltend gemacht werden. Nicht ausgeschlossen ist in diesem Verfahren jedoch der Einwand, die Einzelabrechnung, auf die der Zahlungsanspruch gestützt wird, sei gar nicht Gegenstand der Beschlußfassung gewesen, sondern eine andere Abrechnung.2. Offenbleibt, ob der Einwand des in Anspruch Genommenen (an den die Einzelabrechnung adressiert war), er sei zur Zeit der Beschlußfassung nicht mehr Eigentümer der betreffenden Wohgewesen, durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung geltend gemacht werden muß.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;

Gründe: