BGH - Urteil vom 24.02.2023
V ZR 152/22
Normen:
WEG § 28 Abs. 2 S. 1; GKG § 49 S. 2;
Fundstellen:
JZ 2023, 313
JZ 2023, 318
MDR 2023, 117
MDR 2023, 693
MietRB 2023, 163
NJW 2023, 2111
NZM 2023, 421
Vorinstanzen:
AG Lindau, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 19/21
LG München I, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2338/22 WEG

Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich Ungültigkeitserklärung; Bemessen des Streitwerts nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung

BGH, Urteil vom 24.02.2023 - Aktenzeichen V ZR 152/22

DRsp Nr. 2023/4995

Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich Ungültigkeitserklärung; Bemessen des Streitwerts nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung

Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 8 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 13. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 14. Februar 2022 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 77.638,68 € und in Abänderung der Wertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 13. Juli 2022 für die erste und für die zweite Instanz auf jeweils 110.501,73 € festgesetzt.

Normenkette: