BayObLG - Beschluß vom 26.11.1993
2Z BR 75/93
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 10 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)220b-d
WE 1994, 310
WuM 1994, 165

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 75/93

DRsp Nr. 1994/1774

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»1. Hat das Wohnungseigentumsgericht den Anfechtungsantrag gegen einen Eigentümerbeschluß rechtskräftig abgewiesen, so ist die Rechtskraft kein Hindernis, einen späteren Eigentümerbeschluß mit gleichem Inhalt gerichtlich zu überprüfen.2. Ein Eigentümerbeschluß, der den Antrag eines Wohnungseigentümers ablehnt, ist in der Regel ein Nichtbeschluß, der nicht anfechtbar ist. Ist ausnahmsweise etwas anderes gewollt, muß dies eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.3. Ein bestandskräftig gewordener Eigentümerbeschluß kann grundsätzlich nur dann wegen grober Unbilligkeit durch gerichtliche Entscheidung geändert oder ganz beseitigt werden, wenn sich die Treuwidrigkeit aus neu hinzugetretenen Umständen ergibt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 10 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 45 Abs. 2 ;

Gründe: