BGH - Urteil vom 13.07.2012
V ZR 94/11
Normen:
WEG § 21 Abs. 4; WEG § 23 Abs. 4 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286;
Fundstellen:
MDR 2012, 1276
MietRB 2012, 298
NZM 2012, 685
ZMR 2012, 974
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 202 C 19/10
LG Köln, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 133/10

Anfechtung eines WEG-Beschlusses über die Zurückstellung einer Instandsetzung als Voraussetzung für den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung

BGH, Urteil vom 13.07.2012 - Aktenzeichen V ZR 94/11

DRsp Nr. 2012/17504

Anfechtung eines WEG -Beschlusses über die Zurückstellung einer Instandsetzung als Voraussetzung für den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung

a) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB scheidet aus, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat.b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn der Beschluss den Zweck hat, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums für die Zeit ab dem 21. Dezember 2009 zurückgewiesen worden ist.