OLG München - Beschluss vom 16.11.2016
34 Wx 305/16
Normen:
BGB § 164; BGB § 167; GBO § 20 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 3; WEG § 24 Abs. 6; WEG § 26 Abs. 3; WEG § 27 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 15
MietRB 2017, 73
NJW-RR 2017, 719
NZM 2016, 896
ZMR 2017, 11
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 06.07.2016

Anforderungen an den Nachweis der Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung gegenüber dem Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 305/16

DRsp Nr. 2016/18734

Anforderungen an den Nachweis der Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung gegenüber dem Grundbuchamt

BGB §§ 164, 167 GBO §§ 20, 29 Abs. 1 WEG § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3 1. Ist dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung nachzuweisen, so kann - wenn nicht ein gesetzlich speziell geregelter Fall vorliegt - der Nachweis durch Vorlage einer Niederschrift über die Beschlussfassung erfolgen, der den Anforderungen des § 26 Abs. 3 WEG entspricht.2. Der Eigentümerbeschluss über die Einzelbevollmächtigung einer anderen Person als des Verwalters selbst oder eines Wohnungseigentümers zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gemeinschaft ist jedenfalls nicht nichtig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2016 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 167; GBO § 20 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 3; WEG § 24 Abs. 6; WEG § 26 Abs. 3; WEG § 27 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 bildet die Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer eines Grundstücks, an dem die Beteiligte zu 2 Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nrn. K 37 bis K 43 bezeichneten Kellerabteilen sowie an dem Stellplatz Nr. S 0.05 laut Aufteilungsplan, innehat.