OLG München - Beschluss vom 11.12.2007
34 Wx 91/07
Normen:
BGB § 174; WEG § 23 Abs. 4 a.F.;

Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht zur Vertretung in der Eigentümerversammlung

OLG München, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 91/07

DRsp Nr. 2009/15628

Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht zur Vertretung in der Eigentümerversammlung

Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Vertretung durch einen schriftlich Bevollmächtigten zulässig ist und wird auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, so ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen. Eine gegenteilige Handhabung bedingt die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse, falls sich die Stimme auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Normenkette:

BGB § 174; WEG § 23 Abs. 4 a.F.;

Tatbestand:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus insgesamt 50 Einheiten besteht und gegenwärtig von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsgegnerin zu 1 war im Februar 2006 Verwalterin der Wohnanlage. Sie ist auch Teileigentümerin von fünf Garagen.

Die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vom 9.4.1999 bestimmt unter A.

XIII 4:

Die Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile vertreten sind. Ein Miteigentümer kann sich durch den Verwalter, durch seinen Ehegatten, durch einen anderen Miteigentümer oder einen Dritten vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.