OLG Dresden - Beschluss vom 22.02.2023
5 U 2052/22
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 570; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
ZMR 2023, 702
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 302/21

Anforderungen an die Angabe der ladungsfähigen Anschrift einer GmbHZulässigkeit von Einwendungen wegen Aufwendungen auf die Mietsache gegenüber dem Herausgabeanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 5 U 2052/22

DRsp Nr. 2023/6913

Anforderungen an die Angabe der ladungsfähigen Anschrift einer GmbH Zulässigkeit von Einwendungen wegen Aufwendungen auf die Mietsache gegenüber dem Herausgabeanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

Die Vorschrift des § 570 BGB schließt Zurückbehaltungsrechte des Mieters (§§ 273, 320 BGB) umfassend aus, also ungeachtet der Frage, ob diese auf vertraglichen oder gesetzlichen Gegenansprüchen beruhen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist jedenfalls dann ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie ohne weitere möglich ist.

Ist Kläger eine juristische Person, so reicht die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Geschäftsführers aus, da unter dieser Anschrift Zustellungen wirksam vorgenommen werden können.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 16.09.2022 (1 O 302/21) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage.

3. Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 16.09.2022 (1 O 302/21) wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.