1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.02.2019, Aktenzeichen
2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese 50 %, die Beklagte zu 1 18 % und die Beklagte zu 2 32 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zweiter Instanz haben diese und die Klägerin jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat diese selbst zu 67 % und die Klägerin zu 33 % zu tragen.
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