OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.03.2023
5 W 18/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 217/20

Anforderungen an die Bestimmtheit einer titulierten Verpflichtung, bestimmte Maßnahmen zu treffen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 5 W 18/23

DRsp Nr. 2023/6676

Anforderungen an die Bestimmtheit einer titulierten Verpflichtung, bestimmte Maßnahmen zu treffen

1. Der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass (u.a.) "sonstige Geräuschemission, etwa durch zu lautes Musik hören... tagsüber in einem erträglichen Maß zu erfolgen" habe, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit, wenn selbst nach der gebotenen Auslegung des Titels nicht festgestellt werden kann, welche konkreten Verhaltensweisen von diesem Verbot erfasst sein sollen. 2. Zur Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des Verstoßes gegen eine vergleichsweise übernommene Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass künftig keine Immissionsbelästigungen mehr von dem Grundstück der Schuldner ausgehen, die verursacht werden "durch das Koten und Urinieren der von ihnen dort gehaltenen Hunde" sowie insbesondere, etwaige "Hinterlassenschaften" umgehend zu beseitigen.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2023 - 6 O 217/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: