Die Rechtsvorgängerin der Kläger, Frau R., als Vermieterin und der Apotheker H. L. , der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten, schlossen am 1. Mai 1966 einen Formularmietvertrag über Geschäftsräume in der K- straße in M , in denen die "I -Apotheke" betrieben wird. Als monatlicher Mietzins für das auf zehn Jahre befristete Mietverhältnis wurden 622,42 DM vereinbart. § 14 des Mietvertrages bestimmt, daß nachträgliche Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen. In § 16 des Vertrages wird auf einen Nachtrag verwiesen und festgelegt, daß er einen wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages darstelle. Dieser von den Vertragschließenden unterzeichnete Nachtrag vom selben Tage enthielt u.a. die Verpflichtung des Ehemanns der Beklagten, im Frühjahr 1967 die gemieteten Räume mit einem Kostenaufwand von ca. 20.000 DM zu modernisieren.
Am 8. Oktober 1971 unterzeichneten die damaligen Vertragsparteien ein handgeschriebenes Schriftstück, in dem es auszugsweise heißt:
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