BGH - Urteil vom 20.12.1989
VIII ZR 203/88
Normen:
BGB § 241, § 535;
Fundstellen:
BGHR BGB § 241 Mietzinserhöhung 1
BGHR BGB § 535 Mietzinserhöhung 1
BGHR BGB § 549 Genehmigung 1
BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 2
MDR 1990, 536
WM 1990, 566
WuM 1990, 140
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Vereinbarung im Rahmen eines Mietvertrages

BGH, Urteil vom 20.12.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 203/88

DRsp Nr. 1996/8595

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Vereinbarung im Rahmen eines Mietvertrages

»Zur erforderlichen Bestimmtheit einer Vereinbarung, durch die der Vermieter verpflichtet wird, von Mietzinserhöhungen abzusehen, bis Investitionen des Mieters abgegolten sind.«

Normenkette:

BGB § 241, § 535;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Kläger, Frau R., als Vermieterin und der Apotheker H. L. , der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten, schlossen am 1. Mai 1966 einen Formularmietvertrag über Geschäftsräume in der K- straße in M , in denen die "I -Apotheke" betrieben wird. Als monatlicher Mietzins für das auf zehn Jahre befristete Mietverhältnis wurden 622,42 DM vereinbart. § 14 des Mietvertrages bestimmt, daß nachträgliche Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen. In § 16 des Vertrages wird auf einen Nachtrag verwiesen und festgelegt, daß er einen wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages darstelle. Dieser von den Vertragschließenden unterzeichnete Nachtrag vom selben Tage enthielt u.a. die Verpflichtung des Ehemanns der Beklagten, im Frühjahr 1967 die gemieteten Räume mit einem Kostenaufwand von ca. 20.000 DM zu modernisieren.

Am 8. Oktober 1971 unterzeichneten die damaligen Vertragsparteien ein handgeschriebenes Schriftstück, in dem es auszugsweise heißt: