KG - Urteil vom 12.11.2009
8 U 106/09
Normen:
BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558a; BGB § 558b Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 68, 69
WuM 2009, 748
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 558/08

Anforderungen an die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Begriff des Bades im Sinne des Berliner Mietspiegels

KG, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 8 U 106/09

DRsp Nr. 2009/26100

Anforderungen an die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Begriff des Bades im Sinne des Berliner Mietspiegels

1. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein Mietspiegel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dessen Erhebungsstichtag nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens liegt. 2. Zur Frage, wann ein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels 2007 vorliegt.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg zu 103 C 558/08 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558a; BGB § 558b Abs. 2;

Gründe:

I.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO unzulässig, weil die Parteien durch das Urteil nicht um mehr als 20.000,00 € beschwert werden. Die Beschwer liegt bei (12 Monate x 3,5 x 59,86 €/Monat =) 2.514,12 €, §§ 2, 9 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2006 zu VIII ZB 9/06, zit. nach juris)

II.