OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.12.2011
20 W 321/11
Normen:
WEG § 12; GBO § 71; GBO § 78;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 51
MietRB 2012, 111
ZMR 2012, 383
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 08.07.2011

Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung des Verwalters gem. § 12 WEG im Grundbuchverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 20 W 321/11

DRsp Nr. 2012/3653

Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung des Verwalters gem. § 12 WEG im Grundbuchverfahren

Bei der Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch muss für die Wirksamkeit der nach § 12 WEG erforderlichen Zustimmung des Verwalters dessen Bestellung bis zu dem nach § 878 BG maßgeblichen Zeitpunkt fortbestanden haben (Anschluss OLG Celle NZM 2005, 260, OLG Hamburg ZFIR 2011, 528 und OLG Hamm NJW-RR 20101524; entgegen OLG Düsseldorf DNotZ 2011, 625 und OLG München MittBayNot 2011, 486).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Normenkette:

WEG § 12; GBO § 71; GBO § 78;

Gründe:

I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums sind im Grundbuch eingetragen die Antragsteller zu 1) und 2) als Miteigentümer zu je ½-Anteil.

Im Bestandsverzeichnis ist als Veräußerungsbeschränkung vermerkt, dass - von hier unzweifelhaft nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 2010 (UR-Nr. .../2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars) veräußerten die Antragsteller zu 1) und 2) das Wohnungseigentum an den Antragsteller zu 3).

Zu Gunsten des Antragstellers zu 3) wurde unter dem ... 2010 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.