OLG Hamburg - Beschluss vom 18.01.2010
13 W 28/09
Normen:
BeurkG § 13a; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; WEG § 62;
Fundstellen:
ZMR 2010, 466
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 05.11.2009

Anforderungen an die Form einer Nachverpfändung zur Erstreckung bestehender Grundpfandrechte auf eine hinzuerworbene Teilfläche

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2010 - Aktenzeichen 13 W 28/09 - Aktenzeichen 13 W 29/09

DRsp Nr. 2010/17764

Anforderungen an die Form einer Nachverpfändung zur Erstreckung bestehender Grundpfandrechte auf eine hinzuerworbene Teilfläche

Sollen bestehende Grundpfandrechte auf eine hinzuerworbene, bisher nicht im Grundbuch eingetragene Teilfläche erstreckt werden, so genügt hierfür die Bezugnahme auf das Grundbuch. Die erforderlichen Rechtshandlungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch der Verwalter aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht vornehmen.

Die Beschwerde der Antragsteller vom 20.11.2009 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Grundbuchamt zum Geschäftszeichen O.....................vom 05.11.2009 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BeurkG § 13a; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; WEG § 62;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 09.10.2009 beantragte der Notar Dr. L........ im Namen der Beteiligten Eintragungen auf den Grundbuchblättern ...........................