BGH - Urteil vom 04.04.2007
VIII ZR 223/06
Normen:
BGB § 126 § 550 § 573 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 746
DNotZ 2007, 932
MDR 2007, 943
MietRB 2007, 166
NJW 2007, 1742
NZM 2007, 399
WuM 2007, 272
ZGS 2007, 205
ZMR 2007, 531
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2/17 S 130/05
AG Bad Homburg - 2 C 66/04 (19) - 22.11.2005,

Anforderungen an die Form eines Verzichts auf die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

BGH, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 223/06

DRsp Nr. 2007/7701

Anforderungen an die Form eines Verzichts auf die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

»Ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, bedarf - wie der gesamte Mietvertrag - gemäß § 550 Satz 1 BGB der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.«

Normenkette:

BGB § 126 § 550 § 573 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Durch den Kauf des Hausgrundstücks F.straße ... in S. traten die Kläger als Vermieter in den von den Beklagten als Mieter mit der Voreigentümerin geschlossenen Mietvertrag vom 21. November 1991 über eine Dreizimmerwohnung ein. In § 27 des Mietvertrags mit der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" ist eingetragen: "- siehe Anlagen -".

Die Kläger sprachen mit Schreiben vom 26. August 2002 und vom 31. August 2004 gegen die Beklagten die ordentliche Kündigung des Mietvertrags jeweils zum Ablauf des nächsten Jahres aus. Daneben erklärten sie mit Schreiben vom 29. Januar 2004 und 26. Juli 2004 fristlose Kündigungen des Mietverhältnisses. Die ordentlichen Kündigungen begründeten die Kläger mit Eigenbedarf ihrer erwachsenen Tochter.