BGH - Urteil vom 07.03.2007
XII ZR 40/05
Normen:
BGB § 566 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 697
MDR 2007, 1010
MietRB 2007, 196
NJW 2007, 1817
NZM 2007, 445
WM 2007, 1987
ZGS 2007, 205
ZMR 2007, 519
ZfIR 2007, 681
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 108/04
LG Stendal, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 46/03

Anforderungen an die Form eines Vorvertrages über ein langfristiges Mietverhältnis

BGH, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen XII ZR 40/05

DRsp Nr. 2007/8290

Anforderungen an die Form eines Vorvertrages über ein langfristiges Mietverhältnis

»1. Die Vereinbarung in einem Vorvertrag, dass ein langfristiges Mietverhältnis begründet werden soll, unterliegt nicht dem Formerfordernis des § 566 BGB a.F.2. Sie verpflichtet die Parteien aber zur Mitwirkung am Zustandekommen des schriftlichen und damit der Form des § 566 BGB a.F. genügenden Hauptvertrages.«

Normenkette:

BGB § 566 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen vergeblicher Planungsaufwendungen aus einer vertraglichen Absprache in Anspruch.

Die Parteien trafen am 7. Oktober 1999 eine als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarung, mit der sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten gegen Entgelt ein noch zu errichtendes Altenpflegeheim zur Nutzung zu überlassen. Im Vertrag heißt es u.a.:

"§ 1 Mietobjekt

1. Der Vermieter wird Eigentümer der Immobilie - A. D. - in S. . Auf dem Grundstück wird ein Senioren-Pflegeheim (Mietobjekt) errichtet.

2. Der Vermieter vermietet an den Mieter ein fertig gestelltes, betriebs- und benutzungsfähiges Seniorenpflegeheim mit insgesamt ca. 180 Betten gemäß folgenden Anlagen, die Bestandteil dieses Vertrages sind:

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: Baubeschreibung

Anlage 3: Baugenehmigung

Anlage 4: Ausführungszeichnungen (soweit vorhanden)

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