LSG Hessen - Urteil vom 24.11.2017
L 5 R 12/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 64; SGB VI § 97 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 5; SGB X § 31; SGB X § 41; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 4; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 405/10

Anforderungen an die Regelungswirkung eines VerwaltungsaktesMitteilung des Auszahlungsbetrags einer Rente ist kein Verwaltungsakt

LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2017 - Aktenzeichen L 5 R 12/14

DRsp Nr. 2018/833

Anforderungen an die Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes Mitteilung des Auszahlungsbetrags einer Rente ist kein Verwaltungsakt

1. Die Mitteilung des Auszahlungsbetrags der Rente ist keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Der bloße Hinweis auf das rechnerische Ergebnis einer Subtraktion hat keinen eigenständigen Regelungswert. 2. Ein bloß formeller Verwaltungsakt verletzt den von ihm Betroffenen in seinen Rechten und ist deshalb notwendig aufzuheben. 3. Zu 1: Entgegen LSG Stuttgart vom 25.2.2016 - L 10 R 1154/15. 4. Zu 1 und 2: Anschluss an BSG vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2013 geändert, als darin der Bescheid vom 5. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2010 (richtig: 24. November 2010) teilweise aufgehoben wurde, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

II.

Die Anschluss-Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 7. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2010 vollständig aufgehoben worden ist.

III.

Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschluss-Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

IV.

Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 64;