OLG Köln - Urteil vom 13.11.2012
22 U 43/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 106/10

Anforderungen an die Schriftform eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages bei Auswechslung eines Mieters

OLG Köln, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 22 U 43/11

DRsp Nr. 2014/2089

Anforderungen an die Schriftform eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages bei Auswechslung eines Mieters

1. Die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem Mietvertrag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform gem. § 550 S. 1 BGB bedarf, ist ebenfalls formbedürftig, wenn die Laufzeit erhalten bleiben soll. 2. Die erforderliche Schriftform ist nur dann eingehalten, wenn die Übernahme des Vertrages schriftlich niedergelegt ist und in der Urkunde ausdrücklich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug genommen wird. Einer körperlich festen Verbindung dieser beiden Urkunden bedarf es nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.2.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 106/10 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten im Kostenpunkt abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend die Geschäftsräume R 4 in M kein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit bis zum 31.8.2015 besteht, sondern ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, welches nach § 580a Abs. 2 BGB kündbar ist.