Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.2.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend die Geschäftsräume R 4 in M kein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit bis zum 31.8.2015 besteht, sondern ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, welches nach § 580a Abs. 2 BGB kündbar ist.
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